Satzung des Verein

Satzung des Heimat- und Kerweverein „Alt Weinheim“ e.V.

 

1 Allgemeine Bestimmungen

 

  • 1 Name

Der Verein führt den Namen Heimat- und Kerweverein „Alt Weinheim“ e.V.

 

  • 2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Weinheim.

 

  • 3 Rechtsstellung

Der Verein ist eine juristische Person im Sinne des BGB. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

  • 4 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

Zweck des Vereins ist insbesondere die

– Durchführung und Gestaltung der Weinheimer Kerwe und Unterstützung ähnlicher Bestrebungen,

– Pflege und Erhaltung des örtlichen Brauchtums, der Tracht und der Mundart,

– Erhaltung der Bürgerwehr,

– Pflege und Erhaltung historischer Gebäude und Baudenkmäler,

– Aufbau und Erhaltung einer heimatkundlichen Sammlung,

– Schaffung und Vertrieb heimatlicher Erinnerungsstücke und heimatkundlicher  Literatur,

– Pflege der Heimatgeschichte

 

  • 5 Wirtschaftliche Uneigennützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,

 

  • 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

2 Bestimmungen über die Mitgliedschaft

 

  • 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die Aufnahme von juristischen Personen als fördernde Mitglieder ist möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Geschäftsjahr, in dem die Aufnahme stattgefunden hat. Mit der Aufnahme anerkennt die aufgenommene Person die Satzung des Vereins.

 

  • 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder verpflichten sich, stets für die Ziele des Vereins einzutreten und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

  • 9 Ehrung der Mitglieder

Mitglieder können für besondere Verdienste sowie für langjährige Zugehörigkeit geehrt werden. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen.

Die näheren Einzelheiten sind in besonderen Ehrungsrichtlinien festgelegt.

 

  • 10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod.

Austrittserklärungen sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten und werden zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

Wegen vereinsschädigendem Verhalten können Mitglieder durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden, ihnen steht jedoch ein Einspruchsrecht bei der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung zu. In diesem Falle entscheidet die Hauptversammlung über den endgültigen Ausschluss.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch an den Verein.

 

 

 

3 Organe des Vereins

 

  • 11 Der Vorstand

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand besteht aus dem

 

  1. Vorsitzenden

2 stellvertretenden Vorsitzenden

Schriftführer

Kassier

Buchhalter

Protokollführer

 

und Beisitzern, denen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden können. Hinzu kommt ggf. der jeweilige Ehrenvorsitzende.

Wird ein Geschäftsführer bestellt, werden seine Rechte und Pflichten besonders geregelt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und nimmt die ihm durch diese Satzung oder durch die Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben wahr. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden.

Der Verein gibt sich einen Organisationsplan.

Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen eingeladen. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

 

 

 

  • 12 Die Mitgliederversammlung

Hauptorgan des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Sie ist alljährlich in der ersten Jahreshälfte durch den 1. Vorsitzenden durch persönliche Einladung der Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, über sämtliche Vereinsangelegenheiten zu entscheiden. Sie hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:

– Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des 1. Vorsitzenden sowie des

Berichtes der Kassenprüfer

– Entlastung des Vorstandes

– Wahl der Vorsitzenden und der übrigen Vorstandmitglieder

– Wahl der Kassenprüfer

– Festlegung des Jahresprogramms

– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

– Satzungsänderungen

– Ernennung von Ehrenvorsitzenden

– Festlegung von Ehrungsrichtlinien

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden.

 

 

 

4 Besondere Bestimmungen

 

  • 13 Beschlussfassungen, Wahlen, Abstimmungen

Sämtliche Beschlussfassungen sowie Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen sind im Protokoll festzuhalten und durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterschriftlich zu beglaubigen. Sofern Gesetz und Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wirksam. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zur Durchführung von Wahlen wird eine Wahlkommission bestellt, die sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Die Angehörigen des Wahlausschusses können sich nicht selbst zu einer Wahl zur Verfügung stellen.

Wahlen können offen (per Akklamation) durchgeführt werden, wenn auf Befragen alle Stimmberechtigten damit einverstanden sind. Geheim ist zu wählen, wenn einer der anwesenden Stimmberechtigten dies ausdrücklich wünscht.

Grundsätzlich können nur zur Versammlung erschienene Personen gewählt werden. Ausnahmen sind statthaft, wenn der zu Wählende sein Einverständnis zum Wahlvorschlag seiner Person gegeben hat. Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn einer der anwesenden Stimmberechtigten dies ausdrücklich wünscht.

 

 

  • 14 Die Revisoren

Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Revisoren zu wählen, die die Kasse und Belege sowie die Sachwerte zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der nächsten  Versammlung zu berichten haben.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

  • 15 Auflösung des Vereins

Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür sind die Stimmen von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Sind die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung nicht in der für Beschlussfassung erforderlichen Zahl erschienen, ist unverzüglich eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die einfache Mehrheit entscheidet. Bei der Einberufung der Versammlung ist auf diese Folge hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weinheim zur  Verwendung für heimatpflegerische  Zwecke.

 

 

 

5 Schlussbestimmungen

 

  • 16 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

 

  • 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 12. Juni 1987 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weinheim in Kraft.

Die Eintragung erfolgte am 17. März 1988. Damit verlieren alle früheren Vereinssatzungen ihre Rechtswirksamkeit.

 

 

Weinheim, den 15. April 1988

 

Der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ehrungsrichtlinien

           des Heimat- und Kerwevereins „Alt Weinheim“ e.V.

 

  1. Der Heimat- und Kerweverein „Alt-Weinheim“ ehrt seien Mitglieder und verdiente

Persönlichkeiten durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die Ernennung zum

Ehrenvorsitzenden und die Verleihung der silbernen und goldenen Ehrennadel.

 

  1. Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

  1. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss der Vorstandschaft verliehen. Für die Verleihung

kommen in Frage:

– Personen, die sich über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren an verantwortlicher Stelle

im Verein besondere Verdienste erworben haben

– Personen, die dem Verein seit 50 Jahren als Mitglied angehören

– Personen, die durch Wirken den Verein besonders gefördert haben

 

  1. Die silberne Ehrennadel erhalten Personen, die dem Verein 25 Jahre als Mitglied angehören

 

  1. Die goldene Ehrennadel erhalten Personen, die dem Verein 40 Jahre als Mitglied angehören.

 

  1. Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder sowie Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und

dem Verein mindestens 25 Jahre als Mitglied angehören, sind beitragsfrei.

 

  1. Diese Ehrungsrichtlinien treten am 1. Juli 1987 in Kraft.

 

Weinheim, den 15. Juni 1987

 

 

Der Vorstand